§ 18
§ 18 Autonome Geschäftsordnung
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 LF-BRGO?
- Kernaussage§ 18 LF-BRGO behandelt "Autonome Geschäftsordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluss über die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Autonome Geschäftsordnung
§ 18. (1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluss über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
(3) Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 LF-BRGO in einfachen Worten?
§ 18 LF-BRGO behandelt "Autonome Geschäftsordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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