Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)

LF-BRGOVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 27. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012244 · BGBl. II Nr. 123/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Betriebsräteversammlung

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 LF-BRGO?

  • Kernaussage§ 25 LF-BRGO behandelt "Betriebsräteversammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 4

Betriebsräteversammlung

Einberufung

§ 25. (1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

(2) Soll ein Beschluss über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß § 327 Abs. 4 LAG oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrates gefasst werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem im Unternehmen bestellten Betriebsrat einberufen werden. Den Vorsitz in dieser Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende (die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) des einberufenden Betriebsrates.

(3) Die Einberufung der Betriebsräteversammlung (Abs. 1 und 2) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, dass nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 4
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 24 Geschäftsführung
Nächster Paragraph§ 26 Beschlussfassung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 LF-BRGO in einfachen Worten?

§ 25 LF-BRGO behandelt "Betriebsräteversammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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