Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)

LF-BRGOVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 27. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012244 · BGBl. II Nr. 123/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Betriebsausschuss

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 LF-BRGO?

  • Kernaussage§ 23 LF-BRGO behandelt "Betriebsausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 3

Betriebsausschuss

Wahl der Funktionäre

§ 23. (1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender die andere bzw. den anderen Vorsitzenden zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur durchgeführten Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich erfolgte, die bzw. der Betriebsratsvorsitzende der größeren Arbeitnehmergruppe, sonst die bzw. der einberufende Betriebsratsvorsitzende. Für die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Die bzw. der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem die bzw. der Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei dieser Wahl keiner der Wahlwerberinnen und Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerberinnen und Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.

(3) In Betrieben, in denen für jede Arbeitnehmergruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen war, gilt mangels Einigung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Arbeitnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.

(4) Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist nach Beginn dessen Tätigkeitsdauer die Neuwahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nach den Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Im Übrigen ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

(5) Haben die Gruppenversammlungen übereinstimmend die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsratsfonds für beide Gruppen beschlossen, so hat der Betriebsausschuss aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Kassaverwalterin bzw. einen Kassaverwalter zu wählen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 LF-BRGO in einfachen Worten?

§ 23 LF-BRGO behandelt "Betriebsausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 23 LF-BRGO relevant?

Für die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.