§ 27
§ 27 Enthebung des Zentralbetriebsrates
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 LF-BRGO?
- Kernaussage§ 27 LF-BRGO behandelt "Enthebung des Zentralbetriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für eine Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Enthebung des Zentralbetriebsrates
§ 27. (1) Für eine Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 26 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat der Einberuferin bzw. dem Einberufer der Betriebsräteversammlung zur Enthebung des Zentralbetriebsrates unverzüglich nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die der Einberuferin bzw. dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.
(3) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat die Einberuferin bzw. der Einberufer die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.
(5) Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind von der Einberuferin bzw. vom Einberufer auf dem Abstimmungsverzeichnis (Abs. 2) zu vermerken.
(6) Vor der Abstimmung hat die bzw. der Vorsitzende festzustellen, ob die für die Beschlussfassung erforderliche Zahl von Betriebsratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat die bzw. der Vorsitzende jedem Betriebsratsmitglied die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an die bzw. den Vorsitzenden hat diese bzw. dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.
(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat die bzw. der Vorsitzende die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluss der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu öffnen. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Die bzw. der Vorsitzende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als „ja“ oder „nein“ trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Die bzw. der Vorsitzende hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise gegen den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die bzw. der Vorsitzende hat der Stimmenzählung zwei Betriebsratsmitglieder beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreise der Zentralbetriebsratsmitglieder und aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates eingebracht hatten.
(8) Die bzw. der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Betriebsräteversammlung bekanntzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 LF-BRGO in einfachen Worten?
§ 27 LF-BRGO behandelt "Enthebung des Zentralbetriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
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