Verordnungen

Jachtverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Zulassung und die Führung von Jachten auf See (Jachtverordnung – JachtVO)

JachtVOVerordnungFassung seit 16. Januar 2021RIS-Stand 21. März 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011169 · BGBl. II Nr. 205/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2020 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 34

§ 34 7. Hauptstück

Fassung: 16. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34 JachtVO?

  • Kernaussage§ 34 JachtVO behandelt "7. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 34. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß § 14 die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, BGBl. II Nr.170/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 und des § 33 Abs. 1 ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG, als gemäß § 20 bestellt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der JachtPrO bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis gelten als Nachweise gemäß § 24.

(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgeschlossenen Prüfungen nach JachtPrO gilt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 JachtVO in einfachen Worten?

§ 34 JachtVO behandelt "7. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Januar 2021
Fassung seit
16. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 18/2021
  • BGBl. II Nr. 365/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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