§ 24
§ 24 4. Hauptstück
Fassung: 19. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 JachtVO?
- Kernaussage§ 24 JachtVO behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Hauptstück
Prüfungszulassung und Erweiterung des Berechtigungsumfanges
Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber
§ 24. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung
(2)Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:
(6) Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 JachtVO in einfachen Worten?
§ 24 JachtVO behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 19. August 2020
- Fassung seit
- 19. August 2020
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 18/2021
- BGBl. II Nr. 365/2020
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