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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Teil
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
1. Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
§ 3
§ 3 2. Teil
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
2. Teil
JACHTZULASSUNG
Geltungsbereich
§ 3. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt.
§ 4
§ 4 Amtliches Kennzeichen
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Amtliches Kennzeichen
§ 4. (1) Das amtliche Kennzeichen (§ 12 Abs. 1 SeeSchFG) besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
(2) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind
(3) Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.
(4) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.
§ 5
§ 5 Vermessung
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Vermessung
§ 5. (1) Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.
(2) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.
(3) Im Messbrief sind darüber hinaus die zulässigen Fahrtbereiche und die höchstzulässige Personenzahl an Bord anzugeben. Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild oder Handbuch für den Eigner) gemäß der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.
§ 6
§ 6 Ausrüstung
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Ausrüstung
§ 6. Im Zulassungsbescheid ist die erforderliche Ausrüstung für den Fahrtbereich, für den die Jacht zugelassen ist, gemäß Anlage 3 vorzuschreiben.
§ 7
§ 7 Pflichten der Eigentümer
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Pflichten der Eigentümer
§ 7. (1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm schriftlich Beauftragten.
(2) Seebrief (§ 2 Z 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SeeSchFG) und Messbrief sowie Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste sind im Original an Bord mitzuführen.
§ 8
§ 8 Sachverständige
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Sachverständige
§ 8. (1) Messbriefe sind durch Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder Klassifikationsgesellschaften auszustellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ermächtigt wurden.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Zivilingenieur sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.
§ 9
§ 9 Kosten
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Kosten
§ 9. Die Kosten für die Ausstellung von Messbriefen sind vom Eigentümer der Jacht zu tragen.
§ 10
§ 10 Übergangsbestimmung
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Übergangsbestimmung
§ 10. Die nach den Bestimmungen der Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, ausgestellten Seebriefe, Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.
§ 11
§ 11 3. Teil
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
3. Teil
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN
Geltungsbereich
§ 11. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.
§ 12
§ 12 Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates
§ 12. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.
§ 13
§ 13 Berechtigungsumfang der Zertifikate
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Berechtigungsumfang der Zertifikate
§ 13. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:
§ 14
§ 14 4. Teil
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
4. Teil
PRÜFUNGSORDNUNG
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 14. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügen, für
§ 15
§ 15 2. Hauptstück
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
2. Hauptstück
Administrative Infrastruktur
Örtliche Verfügbarkeit
§ 15. Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich inklusive der Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.
§ 16
§ 16 Ausstattung
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Ausstattung
§ 16. Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des § 14 an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.
§ 17
§ 17 Zeitliche Verfügbarkeit
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Zeitliche Verfügbarkeit
§ 17. (1) Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden zumindest auf telekommunikativem Weg bereitzuhalten.
(2) Prüfungsorganisationen haben die Betriebszeiten im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.
§ 18
§ 18 Kostenersatz
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Kostenersatz
§ 18. (1) Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwandes, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß § 23 Abs. 1 den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Anzahl am selben Ort und am selben Tag einmalig anfallen, sind anteilig in Rechnung zu stellen.
(2) Eine angemessene Pauschalierung der Kosten gemäß Abs. 1 ist zulässig.
§ 19
§ 19 3. Hauptstück
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
3. Hauptstück
Prüferinnen und Prüfer
Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer
§ 19. (1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß § 24 Abs. 3 zu entsprechen.
(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ist getrennt nach Motorantrieb und Motor- und Segelantrieb zu erfassen und hat jeweils mindestens zu umfassen:
§ 20
§ 20 Bestellung
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Bestellung
§ 20. (1) Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen bei Erfüllung der Qualifikationen gemäß § 19 von Prüfungsorganisationen über Antrag zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Der Antrag hat den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 5 aufzuweisen.
(2) Mit dem Antrag sind die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 ist wie folgt zu erbringen:
(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.
(4) Eine Bestellung gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 zu befristen.
(5) Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG gerichteten Bescheides ruht die Bestellung gemäß Abs. 1. Wird ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß § 14 endet. Eine in diesen Zeitraum fallende Befristung gemäß Abs. 4 bleibt wirksam.
(6) Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß § 19 sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der Prüferinnen und Prüfer erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung.
(7) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 6 dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Prüferinnnen und Prüfer verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Bestellung gemäß Abs. 1 im Geltungsbereich gemäß § 14 abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der nicht bestellten Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.
(8) Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.
(9) Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der jeweils geltenden Fassung, verfügen.
§ 21
§ 21 Ausübung der Prüfungstätigkeit
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Ausübung der Prüfungstätigkeit
§ 21. (1) Prüferinnen und Prüfer haben ihre Tätigkeit unabhängig und unbefangen auszuüben und die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber objektiv zu beurteilen. Es ist Prüferinnen und Prüfern nicht gestattet, im Zusammenhang mit dem Prüfungsverhältnis Weisungen entgegenzunehmen.
(2) Haben Prüferinnen oder Prüfer den begründeten Verdacht ihrer Befangenheit gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern oder des Vorliegens sonstiger Gründe, welche die objektive Beurteilung der Kenntnisse von Bewerberinnen oder Bewerbern gefährden könnten, haben sie sich der Prüfungstätigkeit zu enthalten und darüber unverzüglich die zur Prüfung einteilende Prüfungsorganisation in Kenntnis zu setzen.
(3) Befangenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Prüferin oder der Prüfer
(4) Die Prüferin bzw. der Prüfer ist verpflichtet, das allfällige Vorliegen einer Befangenheit vor Abnahme der Prüfung zu prüfen. Durch Unterfertigung des Prüfungsberichtes gemäß Anlage 6 erklärt die Prüferin bzw. der Prüfer ihre bzw. seine Unbefangenheit an Eides statt. Die Prüferin bzw. der Prüfer ist nicht verpflichtet, die Ablehnung einer Prüfungstätigkeit wegen gegebener oder angenommener Befangenheit gegenüber anderen Personen, insbesondere der Bewerberin bzw. dem Bewerber oder der zur Prüfung einteilenden Prüfungsorganisation gegenüber, zu begründen.
(5) Erkennen Prüfungsorganisationen Verstöße der von ihnen gemäß § 20 Abs. 1 bestellten Prüferinnen oder Prüfer gegen Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3, haben sie die Bestellung zu widerrufen, widrigenfalls als erwiesen zu gelten hat, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsorganisation derartige Verstöße offenbar hätte erkennen können.
§ 22
§ 22 Prüfungsbericht
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Prüfungsbericht
§ 22. (1) Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels (§ 20 Abs. 8) zu unterfertigen.
(2) Prüferinnen und Prüfer haben bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen den Lernzielkatalog gemäß Anlage 7 anzuwenden, die Anforderungen gemäß Anlagen 10 und 11 zu erfüllen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu verwenden. Diesen nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorauszusetzender Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.
(3) Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.
(4) Über die bestandene Prüfung für den wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer eine Bestätigung nach dem Muster gemäß Anlage 14 auszustellen. Diese dient ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnisse für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, eingeschränkt auf die Produktgruppe „Seenot-Signalmittel“, gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 PyroTG 2010.
§ 23
§ 23 Kostenersatz
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Kostenersatz
§ 23. (1) Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
(2) Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemäß § 14 ist nicht zulässig.
§ 24
§ 24 4. Hauptstück
Fassung: 19. August 2020 bis laufend
4. Hauptstück
Prüfungszulassung und Erweiterung des Berechtigungsumfanges
Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber
§ 24. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung
(2)Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:
(6) Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:
§ 25
§ 25 Erweiterung des Berechtigungsumfanges
Fassung: 19. August 2020 bis laufend
Erweiterung des Berechtigungsumfanges
§ 25. (1) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
(2) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.
(3) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:
§ 26
§ 26 Antrag
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Antrag
§ 26. (1) Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 8 unter Beilage der Nachweise der seemännischen Praxis gemäß § 24 Abs. 5 und 6 beantragen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
(3) Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 2 haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen Prüfungsorganisation, die über einen gültigen Feststellungsbescheid gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügt, nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen. Der Prüfungsbericht ist vom Prüfungswerber vorzulegen.
(4) Die Nachweise gemäß § 24 sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
(5) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 4 dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Inhaberinnen bzw. des Inhabers eines Internationalen Zertifikates für die Führung von Jachten verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Zulassung zu einer Prüfung gemäß Abs. 2 im Geltungsbereich gemäß § 14 abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der antragstellenden Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.
§ 27
§ 27 Zulassungsverfahren
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Zulassungsverfahren
§ 27. Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren. Die Überprüfung der Vollständigkeit der seemänischen Praxis kann durch den Prüfer unmittelbar vor der Prüfung erfolgen.
§ 28
§ 28 5. Hauptstück
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
5. Hauptstück
Organisation der Prüfung
Betreuung der Prüfungstermine
§ 28. Die Prüfungsorganisation hat den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung stehende Prüferinnen und Prüfer zuzuteilen und für die Voraussetzungen für die Abwicklung der Prüfungen zu sorgen.
§ 29
§ 29 Theoretische Prüfung
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
§ 30
§ 30 Praktische Prüfung
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Praktische Prüfung
§ 30. (1) Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 14 hat den Anforderungen gemäß Anlage 11, das Protokoll den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu enthalten.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die praktische Prüfung für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 durch die seemännische Praxis gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 ersetzt.
(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung bzw. dem Nachweis der seemänischen Praxis für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 (Abs. 2) dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
(4) Wird die theoretische Prüfung für den Fahrtbereich 3 vor der praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 2 abgelegt, muss der Nachweis der seemännischen Praxis als Ersatz für die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 3 binnen drei Jahren nach erfolgreich absolvierter praktischer Prüfung für den Fahrtbereich 2 erfolgen.
§ 31
§ 31 Entgegennahme der Prüfungsberichte
Fassung: 19. August 2020 bis laufend
Entgegennahme der Prüfungsberichte
§ 31. (1) Die Prüfungsorganisationen haben die in § 22 vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
(2) Die Prüfungsunterlagen gemäß Abs. 1 sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der Praxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
§ 32
§ 32 6. Hauptstück
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
6. Hauptstück
Private Befähigungsausweise
Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate
§ 32. (1) Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 14 mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 13 auszustellen.
(2) Prüfungsorganisationen haben Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 26 Abs. 3 ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen, die von den von ihnen gemäß § 20 bestellten und gemäß § 28 zugeteilten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt wurden, auszustellen.
(3) Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staates von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht verwendbar. Für Prüfungsorganisationen, die Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staates von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, ausstellen, die Ausstellung anbieten oder bewerben, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht.
(4) Können von Prüfungsorganisationen ausgestellte private Befähigungsausweise in ihrer Ausgestaltung und aufgrund verwendeter Begriffe zu einer Verwechslung mit dem Internationalen Zertifikat für die Führung von Jachten gemäß Anlage 4 führen und werden diese Befähigungsausweise trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass diese Ausweise die angeführte Verwechslungsgefahr in sich bergen, weiterhin ausgestellt, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht. Verwechslungsgefahr ist insbesondere bei Verwendung der Begriffe „Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, bei der Zitierung von Resolutionen der UNECE sowie bei der Verwendung offizieller Bezeichnungen oder Symbole der Republik Österreich im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984 in der jeweils geltenden Fassung, sofern keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt, als gegeben anzunehmen.
(5) Sollte nach Ausstellung eines mit einem Vermerk gemäß § 15 Abs. 5 SeeSchFG versehenen privaten Befähigungsausweises nachweislich hervorkommen, dass Voraussetzungen gemäß § 24 nicht gegeben waren, hat die Prüfungsorganisation die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. darüber sowie gegebenenfalls über das rechtskräftige Urteil eines diesbezüglichen zivilen Rechtsstreits mit Inhaberinnen oder Inhabern dieser Befähigungsausweise in Kenntnis zu setzen. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat im Internet auf ihrer Webseite die Nummern betroffener Internationaler Zertifikate mit der Anmerkung bekanntzugeben, dass diese Internationalen Zertifikate für die Führung von Jachten nach Ansicht der betreffenden Prüfungsorganisation rechtsgrundlos ausgestellt sind, und darüber die Inhaberinnen bzw. Inhaber zu benachrichtigen. Stellen diese die betreffenden Zertifikate zurück, ist deren Nummer von dieser Webseite zu entfernen. Dies gilt auch bei rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteilen zu Gunsten der Inhaberinnen und Inhaber.
(6) Werden im Zuge einer behördlichen Einsicht gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG gemäß Abs. 5 nicht erfüllte Voraussetzungen festgestellt und hätte die Prüfungsorganisation dies offenbar erkennen können, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht.
§ 33
§ 33 Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen
§ 33. (1) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß § 14 dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
(2) Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Abs. 1 im Geltungsbereich gemäß § 14 trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß § 14 weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht.
§ 34
§ 34 7. Hauptstück
Fassung: 16. Januar 2021 bis laufend
7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 34. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß § 14 die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, BGBl. II Nr.170/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 und des § 33 Abs. 1 ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG, als gemäß § 20 bestellt.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der JachtPrO bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis gelten als Nachweise gemäß § 24.
(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgeschlossenen Prüfungen nach JachtPrO gilt:
§ 35
§ 35 Vermerke auf privaten Befähigungsausweisen
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Vermerke auf privaten Befähigungsausweisen
§ 35. Unbeschadet der Bestimmungen des § 34 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß § 14 in Entsprechung des § 15 Abs. 5 SeeSchFG den Vermerk mit dem Mindestinhalt anzubringen, dass die JachtVO eingehalten wurde.
§ 36
§ 36 5. Teil
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
5. Teil
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Außerkrafttreten
§ 36. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019, die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, BGBl. II Nr. 170/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018, sowie Teil N der Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO, BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019, außer Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 6
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Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 7
Anl. 7
Fassung: 19. August 2020 bis laufend
Anl. 8
Anl. 8
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 9
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Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 10
Anl. 10
Fassung: 19. August 2020 bis laufend
Anl. 11
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Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 12
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Fassung: 19. August 2020 bis laufend
Anl. 13
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Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Anl. 14
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Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend