§ 26
§ 26 Antrag
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 JachtVO?
- Kernaussage§ 26 JachtVO behandelt "Antrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Antrag
§ 26. (1) Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 8 unter Beilage der Nachweise der seemännischen Praxis gemäß § 24 Abs. 5 und 6 beantragen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
(3) Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 2 haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen Prüfungsorganisation, die über einen gültigen Feststellungsbescheid gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügt, nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen. Der Prüfungsbericht ist vom Prüfungswerber vorzulegen.
(4) Die Nachweise gemäß § 24 sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
(5) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 4 dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Inhaberinnen bzw. des Inhabers eines Internationalen Zertifikates für die Führung von Jachten verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Zulassung zu einer Prüfung gemäß Abs. 2 im Geltungsbereich gemäß § 14 abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der antragstellenden Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 JachtVO in einfachen Worten?
§ 26 JachtVO behandelt "Antrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. Mai 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Mai 2020
- Fassung seit
- 9. Mai 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 18/2021
- BGBl. II Nr. 365/2020
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