§ 27
§ 27 Zulassungsverfahren
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 JachtVO?
- Kernaussage§ 27 JachtVO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 zu überprüfen....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zulassungsverfahren
§ 27. Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren. Die Überprüfung der Vollständigkeit der seemänischen Praxis kann durch den Prüfer unmittelbar vor der Prüfung erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 JachtVO in einfachen Worten?
§ 27 JachtVO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. Mai 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Mai 2020
- Fassung seit
- 9. Mai 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 18/2021
- BGBl. II Nr. 365/2020
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