§ 14
§ 14 4. Teil
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 JachtVO?
- Kernaussage§ 14 JachtVO behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Teil
PRÜFUNGSORDNUNG
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 14. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügen, für
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 JachtVO in einfachen Worten?
§ 14 JachtVO behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. Mai 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Mai 2020
- Fassung seit
- 9. Mai 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 18/2021
- BGBl. II Nr. 365/2020
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