Verordnungen

Jachtverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Zulassung und die Führung von Jachten auf See (Jachtverordnung – JachtVO)

JachtVOVerordnungFassung seit 9. Mai 2020RIS-Stand 21. März 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011169 · BGBl. II Nr. 205/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2020 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Prüfungsbericht

Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 JachtVO?

  • Kernaussage§ 22 JachtVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungsbericht

§ 22. (1) Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels (§ 20 Abs. 8) zu unterfertigen.

(2) Prüferinnen und Prüfer haben bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen den Lernzielkatalog gemäß Anlage 7 anzuwenden, die Anforderungen gemäß Anlagen 10 und 11 zu erfüllen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu verwenden. Diesen nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorauszusetzender Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.

(3) Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.

(4) Über die bestandene Prüfung für den wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer eine Bestätigung nach dem Muster gemäß Anlage 14 auszustellen. Diese dient ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnisse für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, eingeschränkt auf die Produktgruppe „Seenot-Signalmittel“, gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 PyroTG 2010.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 23 Kostenersatz

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 JachtVO in einfachen Worten?

§ 22 JachtVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. Mai 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Mai 2020
Fassung seit
9. Mai 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 18/2021
  • BGBl. II Nr. 365/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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