§ 31
§ 31 Entgegennahme der Prüfungsberichte
Fassung: 19. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 JachtVO?
- Kernaussage§ 31 JachtVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfungsorganisationen haben die in § 22 vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entgegennahme der Prüfungsberichte
§ 31. (1) Die Prüfungsorganisationen haben die in § 22 vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
(2) Die Prüfungsunterlagen gemäß Abs. 1 sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der Praxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 JachtVO in einfachen Worten?
§ 31 JachtVO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. August 2020
- Fassung seit
- 19. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 18/2021
- BGBl. II Nr. 365/2020
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