§ 7
§ 7 Pflichten der Eigentümer
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 JachtVO?
- Kernaussage§ 7 JachtVO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt dem Eigentümer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten der Eigentümer
§ 7. (1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm schriftlich Beauftragten.
(2) Seebrief (§ 2 Z 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SeeSchFG) und Messbrief sowie Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste sind im Original an Bord mitzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 JachtVO in einfachen Worten?
§ 7 JachtVO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. Mai 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Mai 2020
- Fassung seit
- 9. Mai 2020
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 18/2021
- BGBl. II Nr. 365/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.