§ 5
§ 5 Vermessung
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 JachtVO?
- Kernaussage§ 5 JachtVO behandelt "Vermessung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vermessung
§ 5. (1) Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.
(2) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.
(3) Im Messbrief sind darüber hinaus die zulässigen Fahrtbereiche und die höchstzulässige Personenzahl an Bord anzugeben. Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild oder Handbuch für den Eigner) gemäß der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 JachtVO in einfachen Worten?
§ 5 JachtVO behandelt "Vermessung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. Mai 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Mai 2020
- Fassung seit
- 9. Mai 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 18/2021
- BGBl. II Nr. 365/2020
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