§ 20
§ 20 Bestellung
Fassung: 9. Mai 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 JachtVO?
- Kernaussage§ 20 JachtVO behandelt "Bestellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen bei Erfüllung der Qualifikationen gemäß § 19 von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestellung
§ 20. (1) Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen bei Erfüllung der Qualifikationen gemäß § 19 von Prüfungsorganisationen über Antrag zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Der Antrag hat den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 5 aufzuweisen.
(2) Mit dem Antrag sind die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 ist wie folgt zu erbringen:
(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.
(4) Eine Bestellung gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 zu befristen.
(5) Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG gerichteten Bescheides ruht die Bestellung gemäß Abs. 1. Wird ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß § 14 endet. Eine in diesen Zeitraum fallende Befristung gemäß Abs. 4 bleibt wirksam.
(6) Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß § 19 sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der Prüferinnen und Prüfer erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung.
(7) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 6 dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Prüferinnnen und Prüfer verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Bestellung gemäß Abs. 1 im Geltungsbereich gemäß § 14 abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der nicht bestellten Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.
(8) Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.
(9) Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der jeweils geltenden Fassung, verfügen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 JachtVO in einfachen Worten?
§ 20 JachtVO behandelt "Bestellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. Mai 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Mai 2020
- Fassung seit
- 9. Mai 2020
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 18/2021
- BGBl. II Nr. 365/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.