Verordnungen

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 – IG-L-MKV 2012)

IG-L-MKV 2012VerordnungFassung seit 3. August 2017RIS-Stand 15. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007789 · BGBl. II Nr. 127/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2021 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Berichtswesen

Fassung: 3. August 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 IG-L-MKV 2012?

  • Kernaussage§ 31 IG-L-MKV 2012 behandelt "Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Abschnitt

Berichtswesen

Datenaustausch

§ 31. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat jene Daten, die zur Überwachung der in Anlage 1 IG-L festgelegten Grenzwerte in Form von Halbstundenmittelwerten gemessen werden, nach Möglichkeit stündlich, jedoch mindestens zwei Mal täglich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten, um sie allen Messnetzbetreibern zugänglich zu machen. Jeder Messnetzbetreiber hat die vorliegenden PM10-Tagesmittelwerte zumindest monatlich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten.

(2) Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis 30. April des folgenden Jahres zur Verfügung.

(3) Für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte oder Tagesmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Wege bis 30. April des folgenden Jahres durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen jeweils bis 31. Jänner jeden Kalenderjahres in Kenntnis zu setzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 IG-L-MKV 2012 in einfachen Worten?

§ 31 IG-L-MKV 2012 behandelt "Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. August 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
3. August 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:14
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 154/2021

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