Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Reduzierung der Exposition
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
1. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Reduzierung der Exposition
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 1. (1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), PM10, PM2,5 sowie Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.
(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni), Blei (Pb) in PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
§ 2
§ 2 Ballungsräume
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
Ballungsräume
§ 2. Ballungsräume im Sinne dieser Verordnung sind
§ 2a
§ 2a Belastungsschwerpunkte
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
Belastungsschwerpunkte
§ 2a. Belastungsschwerpunkte im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche innerhalb von Untersuchungsgebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikant ist.
§ 3
§ 3 Referenzmethoden für die Messung und Datenqualitätsziele
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Referenzmethoden für die Messung und Datenqualitätsziele
§ 3. (1) Die Referenzmethoden für die Messung von SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5, Pb in PM10 und Benzol sowie As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren werden in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Für die Messung von SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5, Pb in PM10 und Benzol sowie As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anlage 4.
§ 4
§ 4 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
§ 4. (1) Luftgütemessstellen sind in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteilung und die Emissionssituation zu berücksichtigen. Siedlungsgebiete mit unterschiedlicher Belastung und Bevölkerungsdichte sind derart vom Luftgütemessnetz abzudecken, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.
(2) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in jedem Untersuchungsgebiet, ausgenommen die Ballungsräume, an mindestens
(3) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in den Ballungsräumen an jeweils mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
(4) Der Schadstoff PM2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen (exklusive der Messstellen gemäß § 22) betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
(5) Der Schadstoff CO ist in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu messen.
(5a) Der Schadstoff Benzo(a)pyren ist an Belastungsschwerpunkten zu messen.
(5b) Für Benzo(a)pyren sind in jedem Untersuchungsgebiet Vorerkundungsmessungen derart durchzuführen, dass sie eine Bewertung der Benzo(a)pyren-Konzentration in Relation zum Immissionsgrenzwert erlauben.
(6) Bei der Auswahl der Standorte ist den in Anlage 2 angeführten Kriterien zu folgen.
§ 5
§ 5
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
§ 6
§ 6 Zusätzlich erforderliche Messstellen
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Zusätzlich erforderliche Messstellen
§ 6. Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Messstellen weitere Messstellen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- und Alarmwerte erforderlich ist.
§ 7
§ 7 Bekanntgabe der Metainformationen der Messstellen und der Messverfahren
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
Bekanntgabe der Metainformationen der Messstellen und der Messverfahren
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der im kommenden Kalenderjahr gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- und Alarmwerte voraussichtlich ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 86, dem Umweltbundesamt zu melden. Liegen diese Informationen dem Umweltbundesamt bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren. Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(2) Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.
(3) Die Messnetzbetreiber haben das Umweltbundesamt innerhalb eines Monats über Veränderungen der Standortcharakteristik, die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Die Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU sind zu übermitteln.
(4) Vorerkundungsmessstellen sind dem Umweltbundesamt binnen eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden. Das Umweltbundesamt hat die Standorte dieser Messstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Messstellen zu veröffentlichen.
(5) Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Umweltbundesamt zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil III sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang II Teil 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(6) Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein digitales Format festzulegen. Aufbauend auf dem festgelegten digitalen Format hat das Umweltbundesamt digitalisierte Formblätter zur Verfügung zu stellen, die von den Messnetzbetreibern zu verwenden sind.
(7) Eine Evaluierung des bestehenden Luftgütemessnetzes und des nationalen Hintergrundmessnetzes in Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ist in regelmäßigen Abständen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen und in einem Bericht zu dokumentieren und zu veröffentlichen.
§ 8
§ 8 Ausstattung der Messstellen und Messzentralen
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Ausstattung der Messstellen und Messzentralen
§ 8. (1) An mindestens der Hälfte der Immissionsmessstellen, die insgesamt gemäß Tabelle 1 (§ 5 Abs. 1) in jedem Untersuchungsgebiet betrieben werden, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. An mindestens einer Messstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, die relative Luftfeuchtigkeit, die Globalstrahlung und nach Möglichkeit die Sonnenscheindauer zu erfassen.
(2) Bezüglich der Anforderungen an die Messgeräte und Analyseverfahren gelten die in Anlage 1 genannten Referenzverfahren bzw. jedes andere Verfahren, dessen Äquivalenz nachgewiesen wurde.
§ 9
§ 9
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
§ 10
§ 10 Qualitätssicherung der Messdaten
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Qualitätssicherung der Messdaten
§ 10. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung sowie die Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anlage 4 sicherzustellen.
(2) Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt durch die Messnetzbetreiber zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- oder Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 152 vom 21.5.2008 S. 1, und durch regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.
§ 11
§ 11
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
§ 12
§ 12 Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte
§ 12. (1) Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.
(2) Gültige Halbstundenmittelwerte sind aus mindestens 75% gültiger Rohwerte zu bilden.
(3) Die Zeitangaben in den Immissionsmessdatenbanken haben in MEZ zu erfolgen.
(4) Alle Messwerte werden mit dem Endzeitpunkt des Messzeitraums gekennzeichnet.
(5) Die Kriterien für die Berechnung von Einstundenmittelwerten, Achtstundenmittelwerten, Tagesmittelwerten, Monatsmittelwerten, Wintermittelwerten und Jahresmittelwerten sind in Anlage 6 IG-L festgelegt.
§ 13
§ 13 Festlegung des Beurteilungszeitraumes
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Festlegung des Beurteilungszeitraumes
§ 13. Der Beurteilungszeitraum für die in den Anlagen 1, 2 und 5 IG-L angeführten Schadstoffe ist das Kalenderjahr.
§ 14
§ 14 Vorerkundungsmessungen
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Vorerkundungsmessungen
§ 14. Für die Durchführung von Vorerkundungsmessungen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L sind durch jeden Messnetzbetreiber entsprechende Messgeräte und Infrastruktur (wie Container, Einrichtungen zur Kalibrierung und Datenerfassung) vorzusehen.
§ 15
§ 15 Verlegung und Auflassung von Messstellen
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
Verlegung und Auflassung von Messstellen
§ 15. (1) Messstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen innerhalb eines Untersuchungsgebietes verlegt oder aufgelassen werden, sofern ein Wert von 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht überschritten wurde und es sich nicht um Trendmessstellen handelt.
(2) Die Verlegung oder Auflassung einer Messstelle, an welcher ein Wert von mehr als 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes innerhalb der letzten drei Kalenderjahre registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn
(3) Die Verlegung einer Trendmessstelle ist dann zulässig, wenn auf Grund besonderer, nicht im Einflussbereich des Messnetzbetreibers liegender Umstände, die beträchtlichen Einfluss auf die Messergebnisse haben, der Standort der Trendmessstelle nicht mehr repräsentativ für das Gebiet ist. In diesem Fall ist zeitgerecht ein Ersatzstandort zu wählen, der für dasselbe Gebiet repräsentativ ist und eine vergleichbare Belastung wie der ursprüngliche Standort aufweist.
§ 16
§ 16 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
§ 16. Sofern die Abschnitte 2 bis 7 keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß.
§ 17
§ 17 Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des Staubniederschlags und seiner Inhaltsstoffe zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
2. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des Staubniederschlags und seiner Inhaltsstoffe zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 17. Jedes Bundesland ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag sowie Pb und Cd im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
§ 18
§ 18 Referenzmethoden für die Messung
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Referenzmethoden für die Messung
§ 18. Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Pb und Cd im Staubniederschlag ist ein Messverfahren gemäß Anlage 1 anzuwenden.
§ 19
§ 19 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
§ 19. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Belastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.
(2) Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:
(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.
§ 20
§ 20 Qualitätssicherung der Messdaten
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Qualitätssicherung der Messdaten
§ 20. Jeder Messnetzbetreiber ist für die Qualität der in seinem Messnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.
§ 21
§ 21 Festlegung des Beurteilungszeitraums
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Festlegung des Beurteilungszeitraums
§ 21. Für Staubniederschlag sowie Pb, As, Cd und Ni im Staubniederschlag ist der Beurteilungszeitraum jeweils ein Kalenderjahr.
§ 22
§ 22 Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Export-Anteils
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
3. Abschnitt
Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Export-Anteils
Lage der Messstellen und Messumfang
§ 22. (1) Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, das neben den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich) und Klöch (Steiermark) umfasst.
(2) Die Messungen zur Bestimmung des Import-Export-Anteils im Rahmen des „Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa“ (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an der Hintergrundmessstelle Illmitz im Rahmen des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983 durchgeführt.
(3) Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Abs. 1 sind in Tabelle 3 zusammengestellt.
SO2
NO2, NO
CO
PM10
PM2,5
Enzenkirchen
x
x
x
x
Illmitz
x
x
x
x
x
Klöch
x
x
Pillersdorf
x
x
x
x
Sonnblick
x
x
Vorhegg
x
x
x
x
Zöbelboden
x
x
x
(4) Folgende Schadstoffe werden an der Messstelle Illmitz gemessen:
(5) Zusätzlich zu dem in Tabelle 3 genannten Mindestmessumfang betreibt das Umweltbundesamt Messstellen bzw. erfasst Luftschadstoffe, die zur Ausgangsbeurteilung für EU-Richtlinien dienen bzw. ergänzende Informationen für bereits geregelte Luftschadstoffe liefern.
(6) An allen in Tabelle 3 genannten Messstellen (außer Sonnblick und Klöch) sind zumindest die meteorologischen Parameter Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Luftdruck, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu messen.
(7) Die Messung der nassen Deposition (Analyse von Sulfat, Nitrat, Ammonium und anorganischen Kationen) hat durch den jeweiligen Landeshauptmann an ausgewählten Messstellen, die für den Eintrag von versauernden und eutrophierenden Schadstoffen in Österreich repräsentativ sind, zu erfolgen.
§ 23
§ 23 Qualitätssicherung der Messdaten
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
§ 24
§ 24 Übermittlung der Messdaten
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Übermittlung der Messdaten
§ 24. Das Umweltbundesamt ist für die zeitgerechte Übermittlung der Messergebnisse der an den EMEP-Messstellen erhobenen Daten gemäß dem vom EMEP-Leitungsgremium festgelegten Zeitplan an das EMEP-Programmzentrum verantwortlich.
§ 25
§ 25 Messung zur Erfassung des langjährigen Trends
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
4. Abschnitt
Messung zur Erfassung des langjährigen Trends
Messumfang
§ 25. Für folgende Schadstoffe sind Trendmessstellen auszuwählen:
§ 26
§ 26 Anzahl und Standorte der Messstellen
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
§ 27
§ 27 Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
5. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 27. Das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von SO2, NO2 und NOx zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.
§ 28
§ 28 Art der Messung
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Art der Messung
§ 28. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Messgeräte für SO2, NO2 und NOx und die Vorschriften über den Betrieb der Messstellen gilt Anlage 1.
§ 29
§ 29 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
§ 29. (1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.
Untersuchungsgebiet/
Landesgebiet
SO2
NO2, NOx
Burgenland
(1)
(1)
Kärnten
1 (1)
2 (1)
Niederösterreich
2 (1)
2 (1)
Oberösterreich
1 (2)
1 (2)
Salzburg
0
1
Steiermark
2
1 (1)
Tirol
0
1
Vorarlberg
0
1
Wien
0
0
Summe
6 (5)
9 (6)
(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.
(3) In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.
§ 30
§ 30 Messung von Treibhausgasen
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
6. Abschnitt
Messung von Treibhausgasen
§ 30. An der Messstelle Sonnblick erfolgt die Messung der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2) und Methan (CH4) sowie von CO mit automatisch registrierenden Messgeräten durch das Umweltbundesamt.
§ 31
§ 31 Berichtswesen
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
7. Abschnitt
Berichtswesen
Datenaustausch
§ 31. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat jene Daten, die zur Überwachung der in Anlage 1 IG-L festgelegten Grenzwerte in Form von Halbstundenmittelwerten gemessen werden, nach Möglichkeit stündlich, jedoch mindestens zwei Mal täglich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten, um sie allen Messnetzbetreibern zugänglich zu machen. Jeder Messnetzbetreiber hat die vorliegenden PM10-Tagesmittelwerte zumindest monatlich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten.
(2) Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis 30. April des folgenden Jahres zur Verfügung.
(3) Für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte oder Tagesmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Wege bis 30. April des folgenden Jahres durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen jeweils bis 31. Jänner jeden Kalenderjahres in Kenntnis zu setzen.
§ 32
§ 32 Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Messdaten
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Messdaten
§ 32. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat über die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten und die daraus abgeleiteten Kennwerte der von ihm betriebenen Messstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Über die Messdaten von PM10 und PM2,5 ist, wenn diese mittels gravimetrischer Methode erhoben wurden, ein Monatsbericht und ein Jahresbericht zu veröffentlichen.
(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Messdaten und die daraus abgeleiteten Kennwerte zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 35 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz-, Alarm- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 5 IG-L anzugeben.
(4) Das Umweltbundesamt hat der Öffentlichkeit laufend aktuelle Informationen über die Konzentrationen der gemessenen Schadstoffe im Internet zur Verfügung zu stellen. Für SO2, NO2, CO und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, ist die Information mindestens einmal täglich zu aktualisieren. Informationen über PM10 und PM2,5 sofern diese Größen gravimetrisch bestimmt werden, sind monatlich zu aktualisieren.
§ 33
§ 33 Tagesbericht
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Tagesbericht
§ 33. (1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit SO2, CO, NO2 und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Messwerte der Hintergrundmessstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Messstelle befindet.
(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft des Vortags mit SO2, CO, NO2 und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, an den gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.
§ 34
§ 34 Monatsbericht der Messnetzbetreiber
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Monatsbericht der Messnetzbetreiber
§ 34. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die Ergebnisse der PM10- und PM2,5-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.
(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:
(3) Bei Überschreitungen der in Abs. 2 Z 1 genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen.
(4) Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß § 8 IG-L durchzuführen ist.
§ 35
§ 35 Jahresbericht der Messnetzbetreiber
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
Jahresbericht der Messnetzbetreiber
§ 35. (1) Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:
(2) Das Umweltbundesamt hat bis 31. August des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, PM2,5 sowie von Pb, As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe sowie deren Trends zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte sowie den Wert des AEI gemäß § 7 Abs. 2 IG-L zu beinhalten. Der Jahresbericht hat auch die Inhaltsstoffe von PM2,5, die Deposition von Schwermetallen und PAHs sowie eine Trendanalyse einzuschließen.
(3) Bei Überschreitung von Grenz-, Alarm- und Zielwerten gemäß Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L in die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 aufzunehmen. Bei Grenzwerten gemäß Anlagen 1 und 2 IG-L und bei Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß § 8 IG-L durchzuführen ist.
§ 36
§ 36 Berichtspflichten gemäß Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Union
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
Berichtspflichten gemäß Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Union
§ 36. (1) Zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien und Entscheidungen bedient sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes:
(2) Alle übermittelten Daten sind mit Ausnahme der als vorläufig gekennzeichneten Daten als gültig anzusehen.
§ 37
§ 37 Überprüfung der Messkonzeptverordnung
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
8. Abschnitt
Überprüfung der Messkonzeptverordnung
§ 37. Eine Überprüfung der Messkonzeptverordnung ist jedenfalls in Intervallen von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Messkonzeptverordnung durchzuführen.
§ 38
§ 38 Schlussbestimmungen
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 38. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 39
§ 39 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 263/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2006, außer Kraft.
(2) Der Langtitel, § 2 Z 2, § 4 Abs. 5a und 5b, Tabelle 1 in § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 4, § 7 samt Überschrift, § 15 Abs. 2 Z 2, § 25 Z 8 bis 11, § 29 Abs. 3, § 30, § 31 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 2, § 36, Anlage 1 samt Bezeichnung und Überschrift, Anlage 2 Teil III samt Bezeichnung und Überschrift, Anlage 3 samt Bezeichnung und Überschrift und Anlage 4 samt Bezeichung und Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 2a samt Überschrift, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 3 bis 7, § 19 Abs. 1, § 36 Abs. 1, Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 9. April 2021 bis laufend