§ 29
§ 29 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 IG-L-MKV 2012?
- Kernaussage§ 29 IG-L-MKV 2012 behandelt "Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
§ 29. (1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.
Untersuchungsgebiet/
Landesgebiet
SO2
NO2, NOx
Burgenland
(1)
(1)
Kärnten
1 (1)
2 (1)
Niederösterreich
2 (1)
2 (1)
Oberösterreich
1 (2)
1 (2)
Salzburg
0
1
Steiermark
2
1 (1)
Tirol
0
1
Vorarlberg
0
1
Wien
0
0
Summe
6 (5)
9 (6)
(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.
(3) In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 IG-L-MKV 2012 in einfachen Worten?
§ 29 IG-L-MKV 2012 behandelt "Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 3. August 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:14
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- BGBl. II Nr. 154/2021
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