§ 15
§ 15 Verlegung und Auflassung von Messstellen
Fassung: 3. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 IG-L-MKV 2012?
- Kernaussage§ 15 IG-L-MKV 2012 behandelt "Verlegung und Auflassung von Messstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlegung und Auflassung von Messstellen
§ 15. (1) Messstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen innerhalb eines Untersuchungsgebietes verlegt oder aufgelassen werden, sofern ein Wert von 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht überschritten wurde und es sich nicht um Trendmessstellen handelt.
(2) Die Verlegung oder Auflassung einer Messstelle, an welcher ein Wert von mehr als 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes innerhalb der letzten drei Kalenderjahre registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn
(3) Die Verlegung einer Trendmessstelle ist dann zulässig, wenn auf Grund besonderer, nicht im Einflussbereich des Messnetzbetreibers liegender Umstände, die beträchtlichen Einfluss auf die Messergebnisse haben, der Standort der Trendmessstelle nicht mehr repräsentativ für das Gebiet ist. In diesem Fall ist zeitgerecht ein Ersatzstandort zu wählen, der für dasselbe Gebiet repräsentativ ist und eine vergleichbare Belastung wie der ursprüngliche Standort aufweist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 IG-L-MKV 2012 in einfachen Worten?
§ 15 IG-L-MKV 2012 behandelt "Verlegung und Auflassung von Messstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. August 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 3. August 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 154/2021
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