§ 4
§ 4 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
Fassung: 9. April 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 IG-L-MKV 2012?
- Kernaussage§ 4 IG-L-MKV 2012 behandelt "Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
§ 4. (1) Luftgütemessstellen sind in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteilung und die Emissionssituation zu berücksichtigen. Siedlungsgebiete mit unterschiedlicher Belastung und Bevölkerungsdichte sind derart vom Luftgütemessnetz abzudecken, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.
(2) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in jedem Untersuchungsgebiet, ausgenommen die Ballungsräume, an mindestens
(3) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in den Ballungsräumen an jeweils mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
(4) Der Schadstoff PM2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen (exklusive der Messstellen gemäß § 22) betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.
(5) Der Schadstoff CO ist in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu messen.
(5a) Der Schadstoff Benzo(a)pyren ist an Belastungsschwerpunkten zu messen.
(5b) Für Benzo(a)pyren sind in jedem Untersuchungsgebiet Vorerkundungsmessungen derart durchzuführen, dass sie eine Bewertung der Benzo(a)pyren-Konzentration in Relation zum Immissionsgrenzwert erlauben.
(6) Bei der Auswahl der Standorte ist den in Anlage 2 angeführten Kriterien zu folgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 IG-L-MKV 2012 in einfachen Worten?
§ 4 IG-L-MKV 2012 behandelt "Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 9. April 2021
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 154/2021
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