Verordnungen

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 – IG-L-MKV 2012)

IG-L-MKV 2012VerordnungFassung seit 9. April 2021RIS-Stand 15. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007789 · BGBl. II Nr. 127/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2021 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

Fassung: 9. April 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 IG-L-MKV 2012?

  • Kernaussage§ 4 IG-L-MKV 2012 behandelt "Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 4. (1) Luftgütemessstellen sind in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteilung und die Emissionssituation zu berücksichtigen. Siedlungsgebiete mit unterschiedlicher Belastung und Bevölkerungsdichte sind derart vom Luftgütemessnetz abzudecken, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.

(2) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in jedem Untersuchungsgebiet, ausgenommen die Ballungsräume, an mindestens

(3) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in den Ballungsräumen an jeweils mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.

(4) Der Schadstoff PM2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen (exklusive der Messstellen gemäß § 22) betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.

(5) Der Schadstoff CO ist in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu messen.

(5a) Der Schadstoff Benzo(a)pyren ist an Belastungsschwerpunkten zu messen.

(5b) Für Benzo(a)pyren sind in jedem Untersuchungsgebiet Vorerkundungsmessungen derart durchzuführen, dass sie eine Bewertung der Benzo(a)pyren-Konzentration in Relation zum Immissionsgrenzwert erlauben.

(6) Bei der Auswahl der Standorte ist den in Anlage 2 angeführten Kriterien zu folgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 IG-L-MKV 2012 in einfachen Worten?

§ 4 IG-L-MKV 2012 behandelt "Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. April 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
9. April 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:14
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 154/2021

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