§ 34
§ 34 Monatsbericht der Messnetzbetreiber
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 IG-L-MKV 2012?
- Kernaussage§ 34 IG-L-MKV 2012 behandelt "Monatsbericht der Messnetzbetreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Monatsbericht der Messnetzbetreiber
§ 34. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die Ergebnisse der PM10- und PM2,5-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.
(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:
(3) Bei Überschreitungen der in Abs. 2 Z 1 genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen.
(4) Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß § 8 IG-L durchzuführen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 IG-L-MKV 2012 in einfachen Worten?
§ 34 IG-L-MKV 2012 behandelt "Monatsbericht der Messnetzbetreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. April 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 13. April 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 154/2021
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