Verordnungen

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 – IG-L-MKV 2012)

IG-L-MKV 2012VerordnungFassung seit 13. April 2012RIS-Stand 15. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007789 · BGBl. II Nr. 127/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2021 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Fassung: 13. April 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 IG-L-MKV 2012?

  • Kernaussage§ 16 IG-L-MKV 2012 behandelt "Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

§ 16. Sofern die Abschnitte 2 bis 7 keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 IG-L-MKV 2012 in einfachen Worten?

§ 16 IG-L-MKV 2012 behandelt "Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. April 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
13. April 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:14
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 154/2021

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Verweise

Rückverweise

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