§ 22
§ 22 Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Export-Anteils
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 IG-L-MKV 2012?
- Kernaussage§ 22 IG-L-MKV 2012 behandelt "Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Export-Anteils" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Export-Anteils
Lage der Messstellen und Messumfang
§ 22. (1) Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, das neben den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich) und Klöch (Steiermark) umfasst.
(2) Die Messungen zur Bestimmung des Import-Export-Anteils im Rahmen des „Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa“ (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an der Hintergrundmessstelle Illmitz im Rahmen des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983 durchgeführt.
(3) Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Abs. 1 sind in Tabelle 3 zusammengestellt.
SO2
NO2, NO
CO
PM10
PM2,5
Enzenkirchen
x
x
x
x
Illmitz
x
x
x
x
x
Klöch
x
x
Pillersdorf
x
x
x
x
Sonnblick
x
x
Vorhegg
x
x
x
x
Zöbelboden
x
x
x
(4) Folgende Schadstoffe werden an der Messstelle Illmitz gemessen:
(5) Zusätzlich zu dem in Tabelle 3 genannten Mindestmessumfang betreibt das Umweltbundesamt Messstellen bzw. erfasst Luftschadstoffe, die zur Ausgangsbeurteilung für EU-Richtlinien dienen bzw. ergänzende Informationen für bereits geregelte Luftschadstoffe liefern.
(6) An allen in Tabelle 3 genannten Messstellen (außer Sonnblick und Klöch) sind zumindest die meteorologischen Parameter Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Luftdruck, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu messen.
(7) Die Messung der nassen Deposition (Analyse von Sulfat, Nitrat, Ammonium und anorganischen Kationen) hat durch den jeweiligen Landeshauptmann an ausgewählten Messstellen, die für den Eintrag von versauernden und eutrophierenden Schadstoffen in Österreich repräsentativ sind, zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 IG-L-MKV 2012 in einfachen Worten?
§ 22 IG-L-MKV 2012 behandelt "Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Export-Anteils" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. April 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 13. April 2012
- Fassung bis
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