§ 12
§ 12 Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte
Fassung: 13. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 IG-L-MKV 2012?
- Kernaussage§ 12 IG-L-MKV 2012 behandelt "Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte
§ 12. (1) Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.
(2) Gültige Halbstundenmittelwerte sind aus mindestens 75% gültiger Rohwerte zu bilden.
(3) Die Zeitangaben in den Immissionsmessdatenbanken haben in MEZ zu erfolgen.
(4) Alle Messwerte werden mit dem Endzeitpunkt des Messzeitraums gekennzeichnet.
(5) Die Kriterien für die Berechnung von Einstundenmittelwerten, Achtstundenmittelwerten, Tagesmittelwerten, Monatsmittelwerten, Wintermittelwerten und Jahresmittelwerten sind in Anlage 6 IG-L festgelegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 IG-L-MKV 2012 in einfachen Worten?
§ 12 IG-L-MKV 2012 behandelt "Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. April 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 13. April 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 154/2021
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