§ 88
§ 88 Fernüberwachung
Fassung: 10. Oktober 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 88 EisbKrV?
- Kernaussage§ 88 EisbKrV behandelt "Fernüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der besetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß § 91...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fernüberwachung
§ 88. (1) Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der besetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird und keine Störung gemäß § 91, die in der besetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.
(2) Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemäß § 91 angezeigt oder eine Störung gemäß § 91, die in der besetzen Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.
(3) Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten Überwachungsstelle zu melden. Diese Überwachungsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.
(4) Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß § 91 festgestellt und der besetzten Überwachungsstelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 88 EisbKrV in einfachen Worten?
§ 88 EisbKrV behandelt "Fernüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Oktober 2023
- Fassung seit
- 10. Oktober 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2026
- BGBl. II Nr. 300/2023
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