Verordnungen

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

EisbKrVVerordnungFassung seit 10. Oktober 2023RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007888 · BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2026 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

Fassung: 10. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 EisbKrV?

  • Kernaussage§ 30 EisbKrV behandelt "Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schrankenantriebe, an die der Schrankenbaum parallel zum Gleis angebracht wird, sind unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 30. (1) Schrankenantriebe, an die der Schrankenbaum parallel zum Gleis angebracht wird, sind unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene aufzustellen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Andernfalls sind die Schrankenantriebe unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand so aufzustellen, dass die Schrankenantriebe oder die daran angebrachten Schrankenbäume nicht näher als 3 m an die nächstgelegenen Schienen heranragen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes beziehungsweise auf die Spitze des Schrankenbaumes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(2) Die Schrankenantriebe sind so aufzustellen, dass zwischen Fahrbahnrand und Schrankenantrieb

(3) Bei Lichtzeichen mit zweiteiligen Vollschranken sind die Schrankenantriebe, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, auf der jeweils rechten Straßenseite aufzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 31

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 EisbKrV in einfachen Worten?

§ 30 EisbKrV behandelt "Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2023
Fassung seit
10. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:38
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2026
  • BGBl. II Nr. 300/2023

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