Verordnungen

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

EisbKrVVerordnungFassung seit 10. Oktober 2023RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007888 · BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2026 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 82

§ 82 Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen

Fassung: 10. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 82 EisbKrV?

  • Kernaussage§ 82 EisbKrV behandelt "Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das rechtzeitige Räumen einer Eisenbahnkreuzung kann durch das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen

§ 82. (1) Das rechtzeitige Räumen einer Eisenbahnkreuzung kann durch das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Lichtsignalen an Straßenkreuzungen (Verkehrslichtsignalanlagen) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Eisenbahnkreuzung gewährleistet werden sowie zur Vermeidung von Staubildungen zwischen Eisenbahnkreuzungen und nahegelegenen Straßenkreuzungen mit Verkehrslichtsignalanlagen beitragen. Ob und in welcher Form ein Zusammenwirken erforderlich ist, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu beurteilen. Die sich hieraus ergebenden erforderlichen zusätzlichen Zeiten sind bei der Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu berücksichtigen.

(2) Nach der Rückmeldung an die Lichtzeichen oder an die Lichtzeichen mit Schranken, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird, ist an den Signalgebern der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken das rote, nicht blinkende Licht ohne das vorhergehende gelbe, nicht blinkende Licht anzuschalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 82 EisbKrV in einfachen Worten?

§ 82 EisbKrV behandelt "Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2023
Fassung seit
10. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2026
  • BGBl. II Nr. 300/2023

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