Verordnungen

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

EisbKrVVerordnungFassung seit 5. August 2026RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007888 · BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2026 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 106a

§ 106a

Fassung: 5. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 106a EisbKrV?

  • Kernaussage§ 106a EisbKrV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 28 EisbG vorübergehend oder dauernd eingestellt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel11. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 106

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 106a EisbKrV in einfachen Worten?

§ 106a EisbKrV behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2026
Fassung seit
5. August 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2026
  • BGBl. II Nr. 300/2023

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Rückverweise

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