§ 109
§ 109 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassung: 5. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 109 EisbKrV?
- Kernaussage§ 109 EisbKrV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 109. (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember 1960 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge (Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961), BGBl. Nr. 2/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 123/1988, außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 3, § 2, die Bezeichnung des § 4 Abs. 4, § 9a samt Überschrift, § 15 Abs. 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie die Bezeichnungen der Abs. 3 und 4, die Bezeichnungen der Abs. 4, 5, 6 und 7 des § 29, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 5, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 4 und 8, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 61 Abs. 4, § 65, § 66 Abs. 1, § 69 Abs. 5 und 6, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 4, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1, 3 und 4, § 82 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 86, § 87 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, § 88 Abs. 1 bis 4, § 89 Abs. 1 bis 11, § 91 Abs. 4 Z 3, § 93 Abs. 1 Z 8, § 95 Abs. 1, die §§ 102 bis 107 die Bezeichnungen der §§ 108 und 109 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 87, § 97 Abs. 4 Z 2 und 3, § 103a, § 104, § 105, § 106a, sowie Z 2 lit. a, Z 3 lit a, Z 4 lit. a und Z 5 lit. a der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109 EisbKrV in einfachen Worten?
§ 109 EisbKrV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2026
- Fassung seit
- 5. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:38
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- BGBl. II Nr. 235/2026
- BGBl. II Nr. 300/2023
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