§ 52
§ 52 Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
Fassung: 10. Oktober 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 EisbKrV?
- Kernaussage§ 52 EisbKrV behandelt "Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird der bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegte...
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Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§ 52. (1) Wird der bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegte erforderliche Sichtraum vorübergehend eingeschränkt, kann das Eisenbahnunternehmen für die Dauer der vorübergehenden Einschränkung, sofern die Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes beibehalten werden kann, die den Verhältnissen entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anbringen.
(2) Ist dies nicht möglich, kann das Eisenbahnunternehmen vor Eisenbahnkreuzungen mit Fahrzeugverkehr oder mit Radfahrverkehr allein oder mit Fußgänger- und Radfahrverkehr allein das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anbringen. Bei Fußgängerverkehr allein ist die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Bei Fahrzeugverkehr ist zusätzlich die Geschwindigkeit auf der Bahn so weit herabzusetzen, dass der gemäß § 45 zu ermittelnde Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt 120 m, bei Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, mit Radfahrverkehr allein oder mit Fußgänger- und Radfahrverkehr allein 400 m nicht überschreitet. Der jeweils erforderliche Sichtpunkt ist anzuzeigen. Ab diesem Signal sind bis zum Erreichen der Eisenbahnkreuzung wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus abzugeben.
(3) Die angebrachten Vorschriftszeichen haben die Wirkung, als ob sie von der Behörde angeordnet worden wären. Hievon ist unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
(4) Die Beseitigung der vorübergehenden Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes ist vom Eisenbahnunternehmen unverzüglich zu veranlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 EisbKrV in einfachen Worten?
§ 52 EisbKrV behandelt "Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Oktober 2023
- Fassung seit
- 10. Oktober 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2026
- BGBl. II Nr. 300/2023
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