§ 39
§ 39 Sicherung durch Bewachung
Fassung: 5. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 EisbKrV?
- Kernaussage§ 39 EisbKrV behandelt "Sicherung durch Bewachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherung durch Bewachung
§ 39. (1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn
(2) Die Bewachung kann durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen.
(3) Die vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder die vom Bewachungsorgan durch Armzeichen und unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Zeichen müssen für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Diese sind dann leicht und rechtzeitig erkennbar, wenn sie von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit aus einer solchen Entfernung wahrgenommen werden können, die den Straßenbenützern ein rechtzeitiges Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung ermöglicht.
(4) Die erforderliche Anzahl der Bewachungsorgane richtet sich nach den Anforderungen für eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder der vom Bewachungsorgan unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Armzeichen und sonstigen Zeichen für die Straßenbenützer. Wird eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen gesichert, genügt ein Bewachungsorgan.
(5) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch die Behörde gemäß § 5 angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 EisbKrV in einfachen Worten?
§ 39 EisbKrV behandelt "Sicherung durch Bewachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 5. August 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2026
- Fassung seit
- 5. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2026
- BGBl. II Nr. 300/2023
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich9
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
- Landesverwaltungsgericht Wien1
Bei 12 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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