Verordnungen

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

EisbKrVVerordnungFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007888 · BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2026 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 EisbKrV?

  • Kernaussage§ 7 EisbKrV behandelt "Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße und gegen beide Richtungen der Bahn kann jeweils eine unterschiedliche...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn

§ 7. (1) Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße und gegen beide Richtungen der Bahn kann jeweils eine unterschiedliche Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeordnet werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.

(2) Für die Anbringung von Vorschriftszeichen und Zusatztafeln für die jeweilige Verkehrsrichtung der Straße sind die auf der jeweiligen Verkehrsrichtung der Straße gegen beide Richtungen der Bahn ungünstigsten Sichtverhältnisse maßgebend.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 EisbKrV in einfachen Worten?

§ 7 EisbKrV behandelt "Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. September 2016
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:38
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  • BGBl. II Nr. 235/2026
  • BGBl. II Nr. 300/2023

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