Verordnungen

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

EisbKrVVerordnungFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007888 · BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2026 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 41

§ 41 Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41 EisbKrV?

  • Kernaussage§ 41 EisbKrV behandelt "Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Sehpunkt ist jener 1 m oberhalb der Straßenoberfläche gedachte, in der Regel 2 m vom...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt

§ 41. (1) Der Sehpunkt ist jener 1 m oberhalb der Straßenoberfläche gedachte, in der Regel 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernte Punkt vor dem Standort des Andreaskreuzes, von dem aus für die Straßenbenützer ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug spätestens erkennbar sein soll. Bei mehrgleisigen Eisenbahnkreuzungen ist der Sehpunkt vor dem Standort des Andreaskreuzes vor der nächstgelegenen Schiene des ersten Gleises anzunehmen. Für Fußgänger ist der Sehpunkt an der für diese, auf den Fahrbahnrand bezogenen, ungünstigsten Stelle anzunehmen.

(2) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fahrzeugverkehr und bei Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen ist jedenfalls auch der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt für den Fußgängerverkehr beziehungsweise für den Radfahrverkehr zu ermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 EisbKrV in einfachen Worten?

§ 41 EisbKrV behandelt "Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. September 2016
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2026
  • BGBl. II Nr. 300/2023

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