§ 10
§ 10 Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 EisbKrV?
- Kernaussage§ 10 EisbKrV behandelt "Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sicherungseinrichtungen sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
Sicherungseinrichtungen
§ 10. (1) Sicherungseinrichtungen sind:
(2) Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 EisbKrV in einfachen Worten?
§ 10 EisbKrV behandelt "Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. September 2016
- Fassung seit
- 1. September 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 235/2026
- BGBl. II Nr. 300/2023
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)3
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich1
- OGH1
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2025/03/0012 · 15. Oktober 2025Ra 2025/03/0012 · 15. Oktober 2025 · ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030012.L02EisbKrV 1961 §10 · EisbKrV 2012 §5 Abs1Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2019/03/0023 · 18. Dezember 2019Ro 2019/03/0023 · 18. Dezember 2019 · ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030023.J05EisbKrV 1961 §10 · EisbKrV 2012 §1 · EisbKrV 2012 §102 · EisenbahnG 1957 §49 Abs1Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2019/03/0023 · 18. Dezember 2019Ro 2019/03/0023 · 18. Dezember 2019 · ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030023.J04EisbKrV 1961 §10 · EisbKrV 1961 §8 · EisbKrV 2012 §104 · EisbKrV 2012 §22 Abs1 · EisbKrV 2012 §3Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · TextLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-90/001-2019 · 13. Juni 2019LVwG-AV-90/001-2019 · 13. Juni 2019 · ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.90.001.2019EisbG §49 · EisbKrV 2012 §10 · EisbKrV 2012 §39 · EisbKRV 2012 §102 · EisbKrV 2012 §103 Abs1 · EKVO §10OGH · RechtssatzOGH · 8Ob95/83 · 27. Oktober 19838Ob95/83 · 27. Oktober 1983 · ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058414Veröff: ZVR 1984/124 S 120
EisbKrV 1961 §10