Verordnungen

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

EisbKrVVerordnungFassung seit 10. Oktober 2023RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007888 · BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2026 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

Fassung: 10. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 EisbKrV?

  • Kernaussage§ 36 EisbKrV behandelt "Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Eisenbahnkreuzung mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kann durch Abgabe akustischer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§ 36. (1) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn

(2) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fahrzeugverkehr kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 EisbKrV in einfachen Worten?

§ 36 EisbKrV behandelt "Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 10. Oktober 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2023
Fassung seit
10. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2026
  • BGBl. II Nr. 300/2023

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Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
Häufige Gerichte
  • Landesverwaltungsgericht Niederösterreich3
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

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