Verordnungen

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

EisbKrVVerordnungFassung seit 10. Oktober 2023RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007888 · BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2026 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Beschaffenheit, Form und Abmessungen

Fassung: 10. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 EisbKrV?

  • Kernaussage§ 15 EisbKrV behandelt "Beschaffenheit, Form und Abmessungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beschaffenheit, Form und Abmessungen

§ 15. (1) Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.

(2) Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3% zulässig sind:

Format I

Format II

Format III

Länge der Balken (einschließlich der Spitzen)

1100 mm

970 mm

1050 mm

Breite der Balken

140 mm

120 mm

150 mm

Kreuzungswinkel der Balken

60°

60°

60°

Winkel der Spitzen der Balken

90°

90°

90°

Länge der weißen Balken

880 mm

770 mm

880 mm

Breite der weißen Balken

60 mm

50 mm

60 mm

(3) Doppelte Andreaskreuze sind durch zwei einfache Andreaskreuze in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken

(4) Für Andreaskreuze auf Tafeln (Format III) sind bei Darstellung von

(5) Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze und die Tafeln beim Format III müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 EisbKrV in einfachen Worten?

§ 15 EisbKrV behandelt "Beschaffenheit, Form und Abmessungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2023
Fassung seit
10. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 235/2026
  • BGBl. II Nr. 300/2023

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