Verordnungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

DV-StAGVerordnungFassung seit 28. November 2015RIS-Stand 17. Januar 2022

RIS-Gesetzesnummer 10000872 · BGBl. Nr. 338/1986 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 8a

Art. 1 § 8a Führung des Ermittlungsakts

Fassung: 28. November 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 8a DV-StAG?

  • KernaussageArt. 1 § 8a DV-StAG behandelt "Führung des Ermittlungsakts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Mappe für Haftangelegenheiten. Werden Mappen in anderen Aktenbänden geführt oder diesen angeschlossen, so.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird ein Ermittlungsakt angelegt, so sind in diesem in einem Aktendeckel nach StPOForm. A1 (rote Farbe)...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Führung des Ermittlungsakts

§ 8a. (1) Wird ein Ermittlungsakt angelegt, so sind in diesem in einem Aktendeckel nach StPOForm. A1 (rote Farbe) zu führenden Akt alle Berichte und Geschäftsstücke, die dieselbe Sache betreffen, auf Bogen und Blättern im amtlich eingeführten Papierausmaß zu vereinigen; Haftsachen sind mit dem Wort „Haft“ zu kennzeichnen. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Es gilt der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, der in einer Aktenübersicht (StPOForm. AÜ1) darzustellen ist. Werden Mappen gebildet (Abs. 7), so ist deren Gegenstand und Bezeichnung durch eine Mappenübersicht (StPOForm. MÜ1) auszuweisen.

(2) Der Aktendeckel des Ermittlungsaktes ist auf der Vorderseite

(3) Auf der Rückseite des Aktendeckels sind Vermerke (Name bzw. Aktenzahl und Datum) über den Anschluss von Privatbeteiligten, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, sonstige Vertreter (§ 73 StPO) sowie über Rechtsmittelentscheidungen, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen über Anträge gemäß §§ 106, 108 und 195 StPO zu setzen.

(3a) Wird ein aus dem elektronischen Register erzeugtes Einlageblatt verwendet, so ist die Vorderseite des Aktendeckels mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, und in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe, sowie mit dem Namen und dem Geburtsdatum des festgenommenen Beschuldigten zu bezeichnen; Vermerke nach Abs. 2 Z 2 sind weiter zu führen. Auf der Rückseite des Aktendeckels können Vermerke entfallen.

(4) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sowie die Anordnung zu deren Auszahlung zu verzeichnen. Wenn in einem Ermittlungsverfahren Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind (§§ 109 Z 2, 115 StPO), ist der Vermerk „Beschlagnahme ON ...“ (es folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Gegenstände, das Verzeichnis der Gegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akt liegen, allenfalls nach Bezeichnung der Mappe) anzubringen; dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Gegenstände oder Vermögenswerte die notwendigen Anordnungen getroffen und durchgeführt sind.

(5) Jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Ordnungsnummer (ON) und – soweit vorhanden – davor mit dem Buchstaben der entsprechenden Mappe zu versehen. Seiten sind innerhalb jeder Ordnungsnummer jeweils mit der Zahl „1“ beginnend unter ausschließlicher Verwendung ungerader Zahlen für die Vorderseiten zu nummerieren. Eine durchgehende Nummerierung der Seiten des gesamten Aktes findet nicht statt. Das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll ist bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akt genommen worden sind.

(6) Für den Verkehr mit dem Gericht im Ermittlungsverfahren und für die Anordnungen gegenüber der Kriminalpolizei ist ein Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a) zu führen.

(7) Berichte und Geschäftsstücke können je nach Umfang des Aktes nach thematischen Kriterien (zB Anordnungs- und Bewilligungsbogen, Haftangelegenheiten, Gebühren und Kosten, Berichte, Beweismittel, Verschlusssachen, etc.) in Mappen vereinigt werden, die – inhaltlich chronologisch – grundsätzlich in einem Umschlag in weißer Farbe (StPOForm. M1) zu führen sind, der mit einem Großbuchstaben zu kennzeichnen ist. Wird eine Mappe für den Anordnungs- und Bewilligungsbogen angelegt, so ist diese in einem Umschlag in blauer Farbe (StPOForm. M2) zu führen und mit „A“ zu kennzeichnen. Eine für Haftangelegenheiten angelegte Mappe ist in einem Umschlag in roter Farbe (StPOForm. M3) zu führen und mit „H“ zu kennzeichnen und eine für Gebühren- und Kostenangelegenheiten angelegte Mappe in einem Umschlag in gelber Farbe (StPOForm. M4) zu führen und mit „G“ zu kennzeichnen.

(8) Werden für umfangreichere Akten Aktenbände gebildet, so sind der Anordnungs- und Bewilligungsbogen, die Aktenübersicht und – soweit vorhanden – die Mappenübersicht oder das Einlageblatt stets im jeweils letzten Aktenband zu führen. Gleiches gilt für die Mappe für Haftangelegenheiten. Werden Mappen in anderen Aktenbänden geführt oder diesen angeschlossen, so ist dies in der Mappenübersicht und am Aktendeckel des betreffenden Bandes ersichtlich zu machen.

(9) Wird ein Verfahren in ein anderes einbezogen (§ 26 StPO), so wird dessen Ermittlungsakt unter einer besonderen Ordnungsnummer oder als eigene Mappe dem Akt des Verfahrens, zu dem die gemeinsame Führung angeordnet wird, einverleibt, dem auch die Geschäftsstücke einzuordnen sind, die zum einbezogenen Verfahren einlangen. Bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO) ist nur dann ein neuer Ermittlungsakt anzulegen, wenn mehrere Strafverfahren gleichzeitig durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Ermittlungsakt benötigt wird. In diesem Falle sind die Geschäftsstücke, welche das getrennte Verfahren betreffen, dem ursprünglichen Ermittlungsakt zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu vermerken), bzw. allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Kopien herzustellen.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Bildung von Akten, insbesondere §§ 371 bis 384 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 8a DV-StAG in einfachen Worten?

Art. 1 § 8a DV-StAG behandelt "Führung des Ermittlungsakts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 1 § 8a DV-StAG relevant?

Für die Mappe für Haftangelegenheiten. Werden Mappen in anderen Aktenbänden geführt oder diesen angeschlossen, so.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. November 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2015
Fassung seit
28. November 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 03:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2022
  • BGBl. II Nr. 325/2016
  • BGBl. II Nr. 388/2015
  • BGBl. II Nr. 204/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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