Art. 1 § 24
Art. 1 § 24 Amtssiegel auf Ausfertigungen
Fassung: 1. Juli 1986 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 24 DV-StAG?
- KernaussageArt. 1 § 24 DV-StAG behandelt "Amtssiegel auf Ausfertigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Amtssiegel auf Ausfertigungen
§ 24. Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 24 DV-StAG in einfachen Worten?
Art. 1 § 24 DV-StAG behandelt "Amtssiegel auf Ausfertigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1986 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 1986
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2022
- BGBl. II Nr. 325/2016
- BGBl. II Nr. 388/2015
- BGBl. II Nr. 204/2013
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Rückverweise
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