Verordnungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

DV-StAGVerordnungFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 17. Januar 2022

RIS-Gesetzesnummer 10000872 · BGBl. Nr. 338/1986 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 33

Art. 1 § 33 Bewerbungsgesuche

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 33 DV-StAG?

  • KernaussageArt. 1 § 33 DV-StAG behandelt "Bewerbungsgesuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bewerbungsgesuchen nach § 179 Abs. 1 RStDG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

SECHSTER ABSCHNITT

Bewerbungsgesuche

§ 33. (1) Bewerbungsgesuchen nach § 179 Abs. 1 RStDG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw. Dienstbeschreibung anzuschließen.

(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne jeden Verzug weiterzuleiten.

(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat über die eingelangten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm. Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen sowie mit dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung an die zuständige Personalkommission weiterzuleiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 33 DV-StAG in einfachen Worten?

Art. 1 § 33 DV-StAG behandelt "Bewerbungsgesuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2022
  • BGBl. II Nr. 325/2016
  • BGBl. II Nr. 388/2015
  • BGBl. II Nr. 204/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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