Art. 1 § 49
Art. 1 § 49 Geschäftsstelle
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 49 DV-StAG?
- KernaussageArt. 1 § 49 DV-StAG behandelt "Geschäftsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten, die unter der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsstelle
§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten, die unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Generalprokuratur stehen; sie wird von einem Vorsteher geleitet.
(2) In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek der Generalprokuratur.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 49 DV-StAG in einfachen Worten?
Art. 1 § 49 DV-StAG behandelt "Geschäftsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:30
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2022
- BGBl. II Nr. 325/2016
- BGBl. II Nr. 388/2015
- BGBl. II Nr. 204/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.