Art. 1 § 37
Art. 1 § 37 Ausfertigung des Vorschlages
Fassung: 1. Juli 1986 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 37 DV-StAG?
- KernaussageArt. 1 § 37 DV-StAG behandelt "Ausfertigung des Vorschlages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im § 36 Abs. 2 Z 2, 3 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausfertigung des Vorschlages
§ 37. (1) Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im § 36 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(2) Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist jedem Mitglied der Personalkommission zuzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 37 DV-StAG in einfachen Worten?
Art. 1 § 37 DV-StAG behandelt "Ausfertigung des Vorschlages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1986 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 1986
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2022
- BGBl. II Nr. 325/2016
- BGBl. II Nr. 388/2015
- BGBl. II Nr. 204/2013
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Verweise
Rückverweise
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