Art. 1 § 36
Art. 1 § 36 Niederschrift
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 36 DV-StAG?
- KernaussageArt. 1 § 36 DV-StAG behandelt "Niederschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Niederschrift
§ 36. (1) Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
(3) Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 36 DV-StAG in einfachen Worten?
Art. 1 § 36 DV-StAG behandelt "Niederschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2022
- BGBl. II Nr. 325/2016
- BGBl. II Nr. 388/2015
- BGBl. II Nr. 204/2013
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