Art. 1 § 16
Art. 1 § 16 Innerbehördlicher Geschäftsgang
Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 16 DV-StAG?
- KernaussageArt. 1 § 16 DV-StAG behandelt "Innerbehördlicher Geschäftsgang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VIERTER ABSCHNITT
Innerbehördlicher Geschäftsgang
Tagebuch
§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft“ und „Bericht“ zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A“ (Auslieferungssachen), „J“ (Jugendstrafsachen), „Med“ (Mediensachen), „Mil“ (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.
(2) Abgesehen von den gemäß § 34 StAG erforderlichen Angaben, sind in das Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und des Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).
(3) Alle Eintragungen in der Anordnungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppenleiter oder Leiter der Staatsanwaltschaft zu unterzeichnen. Erledigungsentwürfe sind, soweit ein Tagebuch geführt wird, dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 16 DV-StAG in einfachen Worten?
Art. 1 § 16 DV-StAG behandelt "Innerbehördlicher Geschäftsgang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Oktober 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2022
- BGBl. II Nr. 325/2016
- BGBl. II Nr. 388/2015
- BGBl. II Nr. 204/2013
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