Verordnungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

DV-StAGVerordnungFassung seit 1. Oktober 2010RIS-Stand 17. Januar 2022

RIS-Gesetzesnummer 10000872 · BGBl. Nr. 338/1986 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 16

Art. 1 § 16 Innerbehördlicher Geschäftsgang

Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 16 DV-StAG?

  • KernaussageArt. 1 § 16 DV-StAG behandelt "Innerbehördlicher Geschäftsgang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

VIERTER ABSCHNITT

Innerbehördlicher Geschäftsgang

Tagebuch

§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft“ und „Bericht“ zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A“ (Auslieferungssachen), „J“ (Jugendstrafsachen), „Med“ (Mediensachen), „Mil“ (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.

(2) Abgesehen von den gemäß § 34 StAG erforderlichen Angaben, sind in das Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und des Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).

(3) Alle Eintragungen in der Anordnungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppenleiter oder Leiter der Staatsanwaltschaft zu unterzeichnen. Erledigungsentwürfe sind, soweit ein Tagebuch geführt wird, dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 16 DV-StAG in einfachen Worten?

Art. 1 § 16 DV-StAG behandelt "Innerbehördlicher Geschäftsgang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Dezember 2015
Fassung seit
1. Oktober 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2022
  • BGBl. II Nr. 325/2016
  • BGBl. II Nr. 388/2015
  • BGBl. II Nr. 204/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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