Art. 1 § 20
Art. 1 § 20 Besondere Bestimmungen für das Register, „UT“
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 20 DV-StAG?
- KernaussageArt. 1 § 20 DV-StAG behandelt "Besondere Bestimmungen für das Register, „UT“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Register „UT“ dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen für das Register, „UT“
§ 20. (1) Das Register „UT“ dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, dass dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
(2) Ist das Opfer bekannt, so ist es im Register festzuhalten; bei unbekannten Opfern ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche“.
(3) Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem
10. Hauptstück der StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).
(4) Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register „St“ neu einzutragen und die St-Zahl anzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 20 DV-StAG in einfachen Worten?
Art. 1 § 20 DV-StAG behandelt "Besondere Bestimmungen für das Register, „UT“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2022
- BGBl. II Nr. 325/2016
- BGBl. II Nr. 388/2015
- BGBl. II Nr. 204/2013
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Verweise
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