§ 54
§ 54 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei
Fassung: 28. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 54 WaffG?
- Kernaussage§ 54 WaffG behandelt "Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
11. Abschnitt
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei
Allgemeines
§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
(2a) Die Verarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich ist. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in der Zentralen Informationssammlung ist – abgesehen von den Daten gemäß § 55 Abs. 1 Z 13 – unzulässig. Die Waffenbehörden haben angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Diese Daten sind von der Waffenbehörde nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von dritten Personen ist jedenfalls unzulässig.
(2b) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Die Bundesrechenzentrums GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß § 55 gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 WaffG in einfachen Worten?
§ 54 WaffG behandelt "Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. April 2026
- Fassung seit
- 28. April 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
- BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
- BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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Verweise
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