Bundesgesetze

Waffengesetz 1996

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

WaffGBundesgesetzFassung seit 28. April 2026RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006016 · BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 41

§ 41 Gemeinsame Bestimmungen

Fassung: 28. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41 WaffG?

  • Kernaussage§ 41 WaffG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Prüfung der Verlässlichkeit

§ 41. (1) Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.

(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen

(3) Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Abs. 4) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Personen geeignet sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende klinisch-psychologische Gutachten zu erstellen (im Folgenden: Gutachter). In dieser Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Erstellung solcher Gutachten, wie insbesondere die dabei einzuhaltende Vorgangsweise, festzulegen, wobei jedenfalls ein Explorationsgespräch und psychologische Testungen vorzusehen sind. Überdies hat der Bundesminister für Inneres eine Liste der Gutachter im Internet zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 WaffG in einfachen Worten?

§ 41 WaffG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. April 2026
Fassung seit
28. April 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
  • BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
  • BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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