Bundesgesetze

Waffengesetz 1996

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

WaffGBundesgesetzFassung seit 28. April 2026RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006016 · BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 38

§ 38 Mitbringen von Schußwaffen und Munition

Fassung: 28. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38 WaffG?

  • Kernaussage§ 38 WaffG behandelt "Mitbringen von Schußwaffen und Munition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.

(2) Schußwaffen und Munition dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht

(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und – in den Fällen des Abs. 3 – den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.

(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 WaffG in einfachen Worten?

§ 38 WaffG behandelt "Mitbringen von Schußwaffen und Munition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. April 2026
Fassung seit
28. April 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
  • BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
  • BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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