Bundesgesetze

Waffengesetz 1996

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

WaffGBundesgesetzFassung seit 28. April 2026RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006016 · BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Munition für Schusswaffen der Kategorie B

Fassung: 28. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 WaffG?

  • Kernaussage§ 24 WaffG behandelt "Munition für Schusswaffen der Kategorie B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Munition für Schusswaffen der Kategorie B

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.

(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 WaffG in einfachen Worten?

§ 24 WaffG behandelt "Munition für Schusswaffen der Kategorie B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. April 2026
Fassung seit
28. April 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
  • BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
  • BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise