Bundesgesetze

Waffengesetz 1996

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

WaffGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2012RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006016 · BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 40

§ 40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

Fassung: 1. Oktober 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 40 WaffG?

  • Kernaussage§ 40 WaffG behandelt "Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

§ 40. (1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen.

(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.

(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38 Abs. 5 oder § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 WaffG in einfachen Worten?

§ 40 WaffG behandelt "Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2015
Fassung seit
1. Oktober 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
  • BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
  • BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

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Verweise

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