§ 30
§ 30 Schusswaffen der Kategorie C
Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 WaffG?
- Kernaussage§ 30 WaffG behandelt "Schusswaffen der Kategorie C" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Schusswaffen der Kategorie C
Definition
§ 30. Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert worden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 WaffG in einfachen Worten?
§ 30 WaffG behandelt "Schusswaffen der Kategorie C" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. April 2025
- Fassung seit
- 14. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
- BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
- BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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